1. Gewährleistung
    Eine etwaige Beanstandung der Qualität ist von dem Kunden der Brauerei gegenüber unverzüglich unter Angabe von Behälternummer, Literzahl und Lieferscheinnummer der Brauerei gegenüber schriftlich zu rügen.
    Andernfalls ist eine Haftung der Brauerei wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann die Brauerei eine mangelfreie Sache liefern. Hierzu hat der Kunde der Brauerei eine angemessene Frist einzuräumen.
    Für Rückbier leistet die Brauerei nur Ersatz, wenn die Anlieferung weniger als 4 Wochen zurückliegt und der Empfänger die Ware ordnungsgemäß gelagert hatte. Wenn die Produkte seitens des Kunden oder von Dritten nach der Lieferung nicht frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert oder befördert, haftet die Brauerei für die sich hieraus ergebenden Mängel nicht.
    Flaschenbruch sowie Beanstandungen der auf den Lieferscheinen und/oder Rechnungen angegebenen Mengen oder Preise, auch bei Anlieferung von Paletten, sind beim Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen, geltend zu machen. Bei verspäteter Beanstandung verliert der Kunde das Recht auf Nachlieferung oder Gutschrift.Schadensersatzansprüche gegen die Brauerei können nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Für leichte Fahrlässigkeit wird lediglich gehaftet, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Der Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetzt gehaftet wird.
  2. Qualität
    Die Brauerei wird die Getränke in einwandfreier Qualität herstellen und liefern, insbesondere alle bestehenden gesetzlichen Vorschriften bei der Herstellung beachten. Die angelieferte Ware sollte sofort nach Lieferung in einem gekühlten Raum von höchstens + 8° C gelagert und der Reihenfolge der Lieferung nach verzapft bzw. verkauft werden.
  3. Lieferung
    Der Lieferweg wird von der Brauerei bestimmt. Eine Belieferung erfolgt – bei rechtzeitiger Bestellung – gemäß Toureneinteilung des Logistikers.
    Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, technischem Versagen, Krankheit sowie bei falscher oder verspäteter Lieferung unserer Lieferanten, gleich aus welchem Grund und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, kann es zu Verzögerungen oder Terminverschiebungen kommen und wir können die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern.
    Sämtliche Angebote der Brauerei sind hinsichtlich Menge, Preis, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Logistikers oder durch erfolgte Lieferung zu Stande. Der Kunde ist 2 Wochen an seine Bestellung gebunden. In Fällen höherer Gewalt oder sonstigen nicht von der Brauerei zu vertretenden Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Dasselbe gilt bei saisonbedingter Übernachfrage. In diesen Fällen ist die Brauerei zu entsprechenden Ersatzlieferungen verbundener Brauereien berechtigt. In Einzelfällen ist die Brauerei berechtigt, die Lieferung von Vollgut von der Rückgabe von Leergut abhängig zu machen. Mündliche Nebenabreden und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Brauerei.
    An den vereinbarten Liefertagen hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug des Logistikers zu normalen Fuhrparkarbeitszeiten (von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) jederzeit anfahren, ent- und beladen werden kann. Wird die Herstellung oder Lieferung der bestellten Ware durch Umstände, die nicht im Verschulden des Logistikers  liegen, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, so ist die Brauerei und der Logistikers für die Dauer der Behinderung von der Lieferung entbunden. Dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt wie Verkehrssperrungen, Aussperrungen, Streik und Krieg.
  4. Geltungsbereich
    Die nachstehenden Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen der Brauerei-Weller Erlangen eG, Sitz der Genossenschaft ist Erlangen – nachstehend „Brauerei“ genannt – und ihren Geschäftspartnern – nachstehend „Kunde“ genannt, soweit nicht individuell und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn diese der Brauerei bekannt sind. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht nochmals auf sie verwiesen oder ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wird, sofern sie nur dem Kunden bei einem zuvor bestätigten Auftrag bekannt gegeben worden sind
  5. Zahlung
    5.1 Preise
    Die Lieferung erfolgt zu Listenpreisen bzw. vereinbarten Abgabepreisen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergeben. Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam.
    5.2 Fälligkeit
    Die Bezahlung der gelieferten Ware hat unmittelbar nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zu erfolgen. Bankgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Die Forderung der Brauerei gilt in jedem Fall erst mit Eingang der vollständingen Zahlung als getilgt. Bei Dauerlieferungsverträgen kann die Brauerei bei nicht pünktlicher Bezahlung ohne weitere Anmahnung die Belieferung einstellen oder die Lieferung nur gegen Vorkasse ausführen.
    5.3 Abrechnungsbestätigung
    Der Kunde hat Bestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Bestätigung oder Abrechnung schriftlich bei der Brauerei zu erheben. Andernfalls gelten diese als genehmigt.
    5.4 Verzug
    Bei Zahlungsverzug und nach Ermessen hat die Brauerei das Recht, Barzahlung oder Vorkasse zu verlangen und weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen. Die Brauerei kann den gesetzlich vorgesehenen Zinssatz für den Fall des Verzuges erheben. Die Brauerei behält sich des Weiteren vor, einen Aufpreis für jede weitere Belieferung festzulegen.
    5.5 Zahlung durch Zentralregulierung (Inkasso oder Einziehung):
    Soweit der Kunde zur Zentralregulierung der Forderungen an eine, üblicherweise als Inkasso- oder Einziehungsunternehmen bezeichnete Stelle zahlt, erlischt diese Forderung der Brauerei erst mit Eingang des Geldes bei ihr oder auf ihren Konten. Die Zahlungen des Kunden an eine solche Stelle haben gegenüber der Brauerei auch dann keine Erfüllungswirkung, wenn in diesen (Rahmen-) Vereinbarungen oder durch die Brauerei selbst die Bezeichnung „Inkasso“ oder bedeutungsgleiche Formulierungen verwendet werden. Der Kunde kann jederzeit schriftlich verlangen, dass er zukünftig nicht mehr an einer solchen Zentralregulierung teilnimmt
    5.5 Aufrechnung
    Gegen Ansprüche der Brauerei kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
    5.6 Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum der Brauerei.
    Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden. Die Forderung des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Kunde hiermit im Voraus an die Brauerei ab. Die Brauerei ist berechtigt, die ihr durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
    Die Brauerei verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.
  6. Leergut
    6.1 Eigentum
    Das zur Wiederverwendung bestimmte und mit Firmenkennzeichnung, -beschriftung oder -etikettierung versehene Leergut (Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränke-Container und Paletten) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Es bleibt trotz Pfanderhebung unveräußerliches Eigentum der Brauerei.
    6.2 Pfand
    Die Brauerei berechnet die jeweils gültigen Pfandbeträge für das Leergut; diese sind zusammen mit dem Kaufpreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig.
    Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Falle als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art.
    6.3 Rückgabe
    Der Kunde hat das Leergut zurückzugeben, bei Selbstabholung zurückzubringen. Unangemessen hohe Mehrrückgaben kann die Brauerei zurückweisen. Für nicht zurückgegebenes oder beschädigtes Leergut ist Schadenersatz zu leisten, wobei das eingezahlte Pfandguthaben angerechnet wird.
    6.3 Abrechnungsverpflichtung
    Die Brauerei erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer
    6.6 Sonderregeln bei Direktdistribution
    Die Brauerei ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und von der Brauerei ausgelieferten Flaschenarten (sog. Sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen.
  7. Sonstiges
    7.1 Datenverarbeitung
    Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein; vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
    7.2 Gerichtsstand
    Gerichtsstand ist Erlangen.
  8. Sollten sich einzelne Bestimmungen als ungültig oder undurchführbar erweisen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, die gültig und durchführbar ist und dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt.

    Erlangen, den 01.01.2014